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Spezial:     Kündigung wegen Tragens eines Kopftuches im Kindergarten


Beispielhaft wurden die Integrationsprobleme mit Zuwanderern (siehe dazu hier auf meiner Homepage: => "Zuwanderer und Integration in Bergkamen") im Zeitraum von August 2002 bis Oktober 2003 an dem Einzelfall einer städtischen Erzieherin, die plötzlich mit islamischem Kopftuch arbeiten wollte, deutlich.

=> Vorgeschichte und jetziger Sachstand
=> Öffentliche Reaktionen und Medieninteresse
=> Gründe der Stadt für ein Kopftuchverbot im Kindergarten
=> Bewertung des Kopftuch-Urteils des Bundesverfassungsgerichts
=> Forderung an den Gesetzgeber


 

Vorgeschichte und jetziger Sachstand

Januar 2002:
Selma G., eine türkischstämmige Frau, arbeitete als angestellte Erzieherin der Stadt Bergkamen seit etwa 7 Jahren ohne Probleme - und ohne Kopftuch - in einem der städtischen Kindergärten in Bergkamen.
Nachdem sie einen Mann aus der Türkei geheiratet hatte, entschied sie sich Anfang des Jahres 2002 - nach eigenen Angaben aus religiösen Gründen als schon immer gläubige Muslima - nunmehr in der Dienstzeit im Kindergarten mit einem "islamischen Kopftuch" zu arbeiten.

Einschub zum Kopftuch: Als "islamisches Kopftuch" wird verstanden ein großes Tuch, das das Gesicht frei lässt, aber vollständig umgibt, und auf Schultern und Rücken fällt. Im Regelfall wird unter dem Tuch noch eine schwarze Haube, die das Haar bedeckt, getragen. Vermutlich wäre "Kopfschleier" eine treffendere Bezeichnung. Im englischen Sprachraum wird der Begriff "islamic headscarf" verwandt, im türkischen wird zumeist von "türban" gesprochen, die arabische Bezeichnung ist wohl "hijab". Neben dem Kopfschleier wird häufig ein bodenlanger Mantel getragen.
Mehrere Gespräche mit der Kindergartenleitung, dem Jugendamt und dem Personalamt der Stadt vermochten nicht, sie davon abzubringen. Ihr Angebot, im Dienst in den geschlossenen Räumen des Kindergartens über der schwarzen Haube an Stelle des Kopftuches einen breitkrempigen Hut zu tragen, wurde von der Stadt abgelehnt.

August 2002:
Es folgten zwei Abmahnungen und sodann im August 2002 mit Zustimmung des Personalrates die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung.
Begründet wurde die Kündigung von Seiten der Stadt i.w. mit einem Verstoss durch das Kopftuchtragen gegen die weltanschauliche und religiöse Neutralitätspflicht im öffentlichen Dienst. Die Stadt Bergkamen stützte sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 21.01) gegen das Kopftuchtragen der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin im staatlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg (kein Anspruch auf Einstellung als Beamtin bei Beharren auf Kopftuchtragen wegen Verstosses gegen die Neutralitätspflicht des Staates und die negative Religionsfreiheit der Schüler und Eltern).

Den Eltern der Kindergartenkinder, die zum Teil mit Unverständnis, Empörung und Verärgerung - und einer kurzfristig angesetzten Demonstration - auf den Verlust der Erzieherin reagierten, habe ich am 29. August 2002 einen offenen Brief geschrieben. Diesen Brief gebe ich hier vollständig wieder, da er die damaligen Überlegungen und Motive der Stadt für die Kündigung recht gut deutlich macht: => zum offenen Brief .
Januar 2003:
Am 16. Januar 2003 hat vor dem Arbeitsgericht Dortmund (Az.: 6 Ca 5736/02) der Kammertermin der Kündigungsschutzklage von Frau Selma G. gegen die Stadt Bergkamen stattgefunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen die Stadt in vollem Umfang Recht gegeben, d.h. nach Auffassung des Gerichts war das Kopftuchtragen im Dienst kein ausreichender Kündigungsgrund. In der mündlichen Begründung wies das Gericht u.a. darauf hin, die im Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit der Klägerin habe auf jeden Fall Vorrang; das Urteil des Bundesverwaltungsgericht sei im Sachverhalt nicht vergleichbar (ein Kindergarten sei keine Schule und eine Angestellte keine Beamtin); es sei sehr fraglich, ob der Klägerin als städtischer Angestellten überhaupt eine Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität obliege; auch christliches Gedankengut finde sich schließlich im Kindergarten wieder, z.B. bei einer Nikolaus- und Weihnachtsfeier oder dem Osterfest; offene Proteste der Elternschaft habe es nicht gegeben.

April 2003:
Da die Stadt Bergkamen ein großes Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Frage hatte, hat die Stadt gegen das am 18.03.03 zugestellte Urteil am 10.04.03 Berufung zum Landesarbeitsgericht in Hamm eingelegt. Ein Termin für die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sollte nach Wunsch des Gerichts erst festgelegt werden, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Fereshta Ludin zum Kopftuchtragen im Schuldienst (s.o.) vorliegt.

September 2003:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1436/02) mit 5 : 3 Richterstimmen wurde am 24. September 2003 verkündet: Danach darf ein Bundesland einer muslimischen Lehrerin nur dann das Kopftuchtragen verbieten, wenn dies vom Landesgesetzgeber gesondert geregelt worden ist. Da ein solches Gesetz im Zeitpunkt der BVerfG-Entscheidung in keinem Bundesland existierte, war ein Kopftuchverbot durch den Dienstherrn unzulässig.
Nach diesem Urteil stand die Stadt Bergkamen in ihrem Rechtsstreit im Fall Selma G. vor einem Dilemma:
Einerseits waren alle Verantwortlichen der Stadt Bergkamen weiterhin der Auffassung, dass demonstrative religiöse Symbole nichts im öffentlichen Dienst zu suchen haben. Zudem war das Urteil des BVerfG sowohl in den allgemeinen Medien als auch in der juristischen Fachliteratur massiv kritisiert worden. Andererseits ist das BVerfG aber nun einmal das höchste deutsche Gericht, dessen Entscheidung rechtlich verbindlich ist. Eine Gesetzesinitiative in Nordrhein-Westfalen zur Begründung eines Kopftuchverbots war nicht erkennbar.

Oktober 2003:
Auf Empfehlung des Prozessvertreters der Stadt (dem Kommunalen Arbeitgeberverband NRW) hat die Stadt daher wegen mangelnder Erfolgsaussichten die Berufung zurückgenommen.
Ab dem 20. Oktober 2003 hat Selma G. dann zunächst ihre Arbeit im Kindergarten wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit hatte es wohl bei einer Reihe von Kindergarten-Eltern ein Umdenken gegeben. Jedenfalls protestierten mehrere Eltern - ergebnislos - bei der Stadt Bergkamen gegen eine Tätigkeit von Frau Selma G. im Kindergarten mit islamischem Kopftuch.

März 2005:
Bis dahin lief der befristete Vertrag von Selma G.
Frau G. ist inzwischen nicht mehr Mitarbeiterin der Stadt Bergkamen.

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Öffentliche Reaktionen und Medieninteresse

Die Kündigung wegen Kopfttuchtragens hat bundesweite Aufmerksamkeit erregt. Verschiedene Zeitungen haben ebenso berichtet wie Fernsehen und Radiosender.

In der öffentlichen Reaktion gab es aus Bergkamen und den unmittelbaren Nachbarstädten eine fast ausschließliche Zustimmung zur Haltung der Stadt, übrigens auch von türkisch-stämmigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Die im Rat der Stadt Bergkamen vertretenen politischen Gruppen (SPD, CDU, Grüne/GAL, FDP) haben die Entscheidung der Stadtverwaltung, eine Kündigung auszusprechen, im Ergebnis gut geheißen.

Die Reaktion bundesweit, insbesondere aus den Großstädten, war gemischt: etwa die Hälfte ebenfalls Zustimmung, die andere Hälfte zum Teil sehr heftige Kritik an der Entscheidung der Stadt und an meiner Person, mit Vorwürfen wie "dumpfer Fremdenhass", "Religionsfeindlichkeit", "geistige Beschränktheit", "intoleranter Provinzialismus", "kleingeistig und engstirnig", "Angst vor allem Fremden", "Leugnen der multikulturellen Gesellschaft" etc. In einem islamischen Internet-Forum wurde ich mit Salman Rushdie verglichen und gegen mich eine "Fatwa" verhängt ( Was immer das bedeuten mag.).
Aus kommunalen Kreisen war und ist - unter der Hand - zu hören, in Zukunft werde man mit der Neueinstellung muslimischer Frauen wohl eher zurückhaltend sein, um sich vergleichbare Probleme wie in Bergkamen zu ersparen.

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Gründe der Stadt für das Kopftuchverbot

Die Forderung der Stadt auf Verzicht auf die Verhüllung des Kopfes durch das islamische Kopftuch bezog sich nur auf die reine Dienstzeit, nicht auf die Bekleidung in der Freizeit.
Die Gründe für die Haltung der Stadt waren sowohl rechtlicher als auch gesellschaftspolitische Natur:

  • Erzieherinnen in einem kommunalen Kindergarten haben für die Kinder ihrer Gruppe für drei Jahre eine klare Vorbildfunktion. Auch für einen Teil der Elternschaft sind sie Autoritätsperson. Ihr Auftreten wird der Stadt zugerechnet, egal, ob es sich um Beamte oder Angestellte handelt (was man von Aussen ohnehin nicht unterscheiden kann).
  • Das Kopftuchtragen als deutlich sichtbares politisch-religiöses Symbol verstößt gegen das Gebot zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität im öffentlichen Dienst. Als Ausfluss des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz hat der Staat sich unparteilich gegenüber den verfassungskonformen weltanschaulich-religiösen Richtungen zu verhalten. Dies kann überzeugend nur dann gelingen, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im öffentlichen Dienst sich in ihrem dienstlichen Auftreten nicht offenkundig und demonstrativ mit einer bestimmten Weltanschauung oder Religion identifizieren.
  • Das Kopftuchtragen verstößt ferner gegen die negative Religionsfreiheit der Kindergartenkinder und ihrer Eltern, d.h. deren Recht, von religiöser Beeinflussung durch den Staat soweit als möglich verschont zu bleiben.
  • Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Kindergartens - vergleichbar dem Schulwesen - zur Vermittlung von Toleranz für Andersdenkende und Verständnis für alle Religionen, ist nur überzeugend zu bewältigen, wenn die Erzieherin selbst sich nicht augenfällig auf eine Religion oder Weltanschauung festlegt.
  • Die Vorstellung, Frauen müßten in der Öffentlichkeit ihr Kopfhaar komplett bedecken, findet sich nicht ausdrücklich im Koran und wird auch nicht vom gesamten Islam vertreten. Weltweit trägt die Mehrheit muslimischer Frauen kein islamisches Kopftuch. Diese Forderung wird nur von bestimmten islamischen Gruppen vorgebracht, die dem Spektrum konservativ-orthodox bis radikal-fundamentalistisch zuzurechnen sind.
  • Das islamische Kopftuch ist nicht nur ein religiöses Symbol, sondern enthält zugleich auch eine gesellschaftspolitische Aussage:
    Das Kopftuchtragen vermittelt plakativ ein Frauenbild, das m. E. nicht in Übereinstimmung mit der Gleichstellung und Gleichberechtigung von Mann und Frau i.S.d. Grundgesetzes steht. Das heißt: Zwar wird sicher kein Kind aus einem christlichen oder atheistischen Elternhaus durch eine Erzieherin mit islamischen Kopftuch zum Islam bekehrt werden, dem Kind wird aber vermittelt - auch ohne jede aktive "missionarische" Tätigkeit der Erzieherin -, dass Frauen prinzipiell andere Wesen sind als Männer und dass sie anderen, und zwar strengeren, Gesetzen und Regelungen unterliegen.
  • Auch das hinter der Forderung nach Kopftuchtragen stehende Männerbild halte ich für nicht akzeptabel: Der Mann als triebgesteuertes Wesen, das beim Anblick von unbedecktem Frauenhaar von körperlichen Begierden überwältigt wird.
  • Für Mädchen und deren Eltern aus einem muslimischen Elternhaus, in dem das Kopftuchtragen als Symbol der Unterordnung der Frau abgelehnt wird, entsteht durch die Vorbildwirkung einer "amtlichen" Autoritätsperson eine besondere Konfliktsituation.
    (Hinweis: noch gibt es in Bergkamen eine ganze Reihe solcher türkischstämmigen Familien, die dem Druck zum Kopftuchtragen widerstehen, ihre Zahl wird aber von Jahr zu Jahr erkennbar geringer.)
  • Das Kopftuch ist ein demonstratives Zeichen für Abgrenzung und bewusstes Anderssein, d.h. die Ablehnung von Integration und die Nichtakzeptanz westeuropäischer Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit. Dies muss im privaten gesellschaftlichen Bereich sicher hingenommen werden, nicht aber im öffentlichen Dienst bzw. im staatlich/kommunalen Erziehungssektor.

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Bewertung des BVerfG-Urteils

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1436/02) mit 5 : 3 Richterstimmen in Sachen der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin wurde am 24. September 2003 verkündet: Danach darf ein Bundesland einer muslimischen Lehrerin nur dann das Kopftuchtragen verbieten, wenn dies vom Landesgesetzgeber gesondert geregelt worden ist. Da ein solches Gesetz in keinem Bundesland existierte, war zur Zeit des Urteils ein Kopftuchverbot durch den Dienstherrn in ganz Deutschland unzulässig.

Das Urteil ist zu Recht von den allgemeinen Medien und von renommierten Verfassungsrechtlern (z.B. Bertrams und Ipsen) massiv kritisiert worden.
Der EU-Gerichtshof für Menschenrechte hat am 10.11.2005 (Az. 44774/98) entschieden, dass das Kopftuchverbot an Hochschulen in der Türkei nicht gegen die Grundrechte auf Bildung und Religionsfreiheit verstößt.

Die Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts hat - aus welchen Motiven auch immer - die Chance vertan, bundesweit einheitlich die Schulen konsequent freizuhalten von religiösen Bekundungen gleich welcher Art, die Neutralitätspflicht des gesamten öffentlichen Dienstes zu bekräftigen und die Rechte der Schüler- und Elternschaft als vorrangig gegenüber der religiösen Selbstverwirklichung einer einzelnen Beamtin anzuerkennen. Die drei Richter des Minderheitenvotums zeigen dafür juristisch überzeugend den Weg.

Der Lösungsvorschlag des Gerichts (Erlass eines entsprechenden Verbotsgesetzes des Landes) ist rechtsdogmatisch und in der praktischen Umsetzung mehr als problematisch: Wieso soll ein einfaches Landesgesetz die Grenzen der Religionsfreiheit definieren können, wo doch Art. 4 GG gar keinen Gesetzesvorbehalt kennt? Wie ist ein Verbotsgesetz zu formulieren und zu begründen, um Gnade vor den Augen des BVerfG zu finden? Ist es wirklich praktikabel bzw. akzeptabel, in der Bundesrepublik 16 unterschiedliche Landesregelungen plus eine Bundesregelung - und das dann u.U. noch differenziert nach den verschiedenen Berufsgruppen - zu haben?

Nach der jetzigen Rechtslage ist wohl nicht nur bei Lehrern, sondern auch bei Richtern, Staatsanwälten, Polizisten, Ministerialbeamten, Verwaltungsangestellten usw. jede Art von Zurschaustellung einer persönlichen Religionsüberzeugung während des Dienstes zulässig: vom islamischen Kopftuch, dem Tschador und der (afganischen) Bourkha über ein Kruzifix auf der Brust oder auf dem Schreibtisch bis hin zur Sektenbekleidung von Bhagwan- oder Hare-Krishna-Anhängern.
Wollen wir das wirklich?

Die gelegentlich vertretene Auffassung, ein generelles Kopftuchverbot für Lehrer abzulehnen und eine Einzelfallprüfung durchzuführen ("bloßes Kopftuch ja, Missionierung nein"), ist m. E. völlig unpraktikabel und geht zudem am eigentlichen Problem vorbei.
Wie soll denn eine Einzelfallprüfung bei einer Lehrerin wohl erfolgen: durch Fragebogen bei der Einstellung ("Ich werde meinen Lehrerstatus perfide mißbrauchen, um die Kinder auf das Übelste zu indoktrinieren: Ja / Nein"), durch heimliche Videoüberwachung im Unterricht oder durch regelmäßige systematische Befragung der Schüler?
Eine aktive Missionierung durch eine muslimische Lehrerin im Schulunterricht dürfte im übrigen vollkommen unwahrscheinlich sein. Die Wirkung des permanent getragenen islamischen Kopfschleiers auf die Schülerinnen und Schüler ist subtiler: vermittelt wird auch ohne Worte ein Menschen- und Gesellschaftsbild, in dem für Frauen strengere Regeln gelten als für Männer, in dem die Frau sich zurückzuhalten und unterzuordnen hat, in dem die Frau zu "sündigen" Gedanken des Mannes keinen Anlass geben darf bzw. sonst dafür verantwortlich ist etc.
Wollen wir das wirklich?

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Forderung an den Gesetzgeber

Der Bundesgesetzgeber und die 16 Landesgesetzgeber sind aufgefordert, aktiv zu werden und zügig für religiöse und weltanschauliche Neutralität im öffentlichen Dienst zu sorgen. Dabei darf es nicht nur um die Lehrerschaft gehen, sondern um den gesamten Staatsdienst in Bund, Land und Kommunen, egal ob im Beamtenstatus oder als Angestellte. Wünschenswert ist eine einheitliche Regelung für die gesamte Bundesrepublik und für alle Berufs- und Statusgruppen des öffentlichen Dienstes.
Ob dieses Ziel durch eine Grundgesetzänderung, eine Novellierung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) - dies scheint mir der einfachste Weg zu sein - oder im Wege einer freiwilligen Koordinierung des Bundes und der Bundesländer, eventuell zuzüglich einer Einigung der Tarifparteien, erreicht werden kann, wird die Zukunft zeigen.
Einige Bundesländer haben in der Zwischenzeit gesetzliche Regelungen gegen das Kopftuchtragen von Lehrerinnen im Schulbereich erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juni 2004 diese Gesetze als ausreichend und wirksam gewertet. Eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Ein Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst wäre nicht gegen den Islam gerichtet, sondern bekräftigte nur die Trennung von Staat und Religion, stärkte die fortschrittlichen Kräfte im Islam und wäre ein positives Signal für alle integrationswilligen Muslime.

Im Zusammenhang mit dem Thema muslimische Lehrerinnen sollten wir vielleicht auch einmal etwas genauer über die Situation von muslimischen Schülerinnen in Deutschland nachdenken.
Dabei scheint mir die Frage des Kopftuchtragens der Schülerinnen (in Frankreich und in der Türkei übrigens verboten) eher sekundär zu sein. Wichtiger finde ich, dass wir in der Bundesrepublik bislang akzeptieren, dass viele muslimische Mädchen unter Berufung auf angebliche religiöse Verbote nicht am Sportunterricht und nicht an Klassenfahrten teilnehmen dürfen. Wir lassen bewusst zu, dass diesen Mädchen damit wichtige Erfahrungen und Entwicklungschancen in ihrem Leben genommen werden.
Wollen wir das wirklich?

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